Satzung des TriTeam Battin e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „TriTeam Battin e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Battin 43, 17326 Brüssow.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Triathlon- und Ausdauersports.
- Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es erfolgt keine Gewinnverteilung an die Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
- Die Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Ein entsprechendes Formular befindet sich auf der Webseite des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitglieds.
- Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Die monatlichen Mitgliedsbeiträge betragen:
- Personen bis einschließlich 18 Jahre: 0 Euro
- Personen bis einschließlich 27 Jahre sowie Student*innen: 1 Euro
- Alle weiteren Personen: 5 Euro
- Der Beitrag kann monatlich bis zum 5. Werktag des Monats oder einmal jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf das Vereinskonto überwiesen werden.
- Der Beitrag wird mit Annahme der Satzung in der Gründungsversammlung festgelegt und kann in späteren Mitgliederversammlungen durch einfache Mehrheit angepasst werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, der/die gleichzeitig auch Schatzmeister*in ist.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende. Er/Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und trifft alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Sponsorenverträge werden durch den Vorstand verwaltet.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich im 4.Quartal statt. Sie kann auch online durchgeführt werden.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn nur ein Mitglied (mindestens der Vorstand) anwesend ist.
- Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Recht, zu Tagesordnungspunkten abzustimmen und den Vorstand zu wählen.
- In der Mitgliederversammlung wird über Satzungsänderungen, die Wahl und Wiederwahl des Vorstands sowie die Wahl der Kassenprüferin abgestimmt.
- Budgetentscheidungen unterliegen dem Vorstand und bedürfen keines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen gefasst.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen müssen schriftlich eingereicht werden und können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Brandenburgischer Triathlon-Bund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Die Verwaltung des verbliebenen Vermögens bei Auflösung des Vereins obliegt dem Vorstand.
§ 10 Vereinsfinanzen
- Die Finanzen des Vereins werden von dem/der 1. Vorsitzenden, der/die auch Schatzmeister*in ist, verwaltet.
- Der/die 1. Vorsitzende entscheidet im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen über die Verwendung der finanziellen Mittel.
- Die finanziellen Mittel des Vereins stammen aus Mitgliedsbeiträgen und Sponsorenverträgen.
- Der Verein verfügt bereits über zwei Sponsorenverträge.
- Die Kassenprüfung erfolgt alle drei Jahre im Zusammenhang mit der Steuererklärung. Die Kassenprüferin wird in der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 Spenden und Spendenbelege
- Der Verein ist berechtigt, Spenden für die Förderung des Vereinszwecks zu sammeln.
- Spenden an den Verein können auf Wunsch der Spender mit einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) versehen werden, die den steuerlichen Anforderungen nach § 10b EStG entspricht.
- Die Ausstellung der Spendenbescheinigungen erfolgt durch den Schatzmeister bzw. den Vorstand, der dafür sorgt, dass alle erforderlichen steuerlichen Bestimmungen eingehalten werden.
§ 12 Verwendung der Mittel
- Der Verein verwendet die Mittel insbesondere zur Förderung des Triathlon- und Ausdauersport durch:
- Beteiligung an Startgebühren für Wettkämpfe, um den Mitgliedern die Teilnahme an Triathlon- und Ausdauersport-Veranstaltungen zu ermöglichen,
- Beteiligung an Startpasskosten, um den Mitgliedern die Teilnahme an Triathlon -Veranstaltungen zu ermöglichen,
- Kauf von Triathlon-Sportartikeln, wie Rennanzügen, Neoprenanzügen und ähnlichem, die zur Teilnahme an Wettkämpfen erforderlich sind,
- Übernahme von Fahrt- und Verpflegungskosten bei Vereinsveranstaltungen oder Wettkämpfen, um die Mitglieder bei der Teilnahme zu unterstützen.
- Übungscamps und Teambuildingmaßnahmen
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Es erfolgt keine Auszahlung von Zuwendungen an Mitglieder als private Gewinne oder Gewinne im Sinne des § 57 AO. Alle Ausgaben des Vereins dienen ausschließlich der Förderung des Vereinszwecks.
Zusatz für § 57 Abgabenordnung (AO):
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es erfolgt keine Gewinnverteilung an die Mitglieder.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Rückzahlung von Beiträgen oder anderen Zuwendungen.
Errichtungsdatum: Gründungsversammlung des Vereins am 20.12.2025
Erste Änderung (§ 2 Nr. 2 Zweck des Vereins): Außerordentliche Mitgliederversammlung am 20.02.2026
Zweite Änderung (§ 9 Nr. 1 Auflösung des Vereins): Außerordentliche Mitgliederversammlung am 06.04.2026